Projektart: Eigenprojekt Modellprojekt
Arbeitsplätze für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres im Land Sachsen-Anhalt

Beschreibung / Inhalte

Ein wichtiges Instrument zur Fachkräftesicherung sind Arbeitsmarktprogramme für schwerbehinderte Menschen.
Gemäß Paragraf 16 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung ist 2013 im Land Sachsen-Anhalt ein neues Arbeitsmarktprogramm „Arbeitsplätze für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres“ verabschiedet worden.
Das Arbeitsmarktprogramm ist regional begrenzt und gilt vom 01.04.2013 bis 31.12.2015. Das Gesamtvolumen beträgt 5 Millionen Euro.
Es erfasst in diesem Zeitraum begründete sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse.
Gefördert wird die Einstellung und Beschäftigung von folgenden schwerbehinderten Menschen im Sinne des Paragrafen 104 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a bis d Sozialgesetzbuch Neuntes Buch:

a) besonders betroffene schwerbehinderte Menschen im Sinne des Paragrafen 72 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a) bis e) Sozialgesetzbuch Neuntes Buch bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres (für Betroffene ab 50. Lebensjahr ist die Förderung gemäß Artikel 3 der Richtlinie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Initiative Inklusion vom 9.09.2011 maßgebend); das sind Menschen:
  • die zur Ausübung ihrer Beschäftigung nicht nur vorübergehend einer besonderen Hilfe bedürfen;
  • deren Beschäftigung infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend mit außergewöhnlichen Aufwendungen für den Arbeitgeber verbunden ist;
  • die infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend offensichtlich nur eine wesentlich verminderte Arbeitsleistung erbringen können oder
  • bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 allein infolge geistiger oder seelischer Behinderung oder eines Anfallsleidens vorliegt;
  • oder die wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung keine abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes haben;
b) langzeitarbeitslose junge schwerbehinderte Menschen bis zum 30. Lebensjahr;
c) Beschäftigte aus Werkstätten für behinderte Menschen;
d) Absolventen von Förderschulen und inklusiv beschulte Absolventen mit sonderpädagogischem Förderbedarf
e) alleinerziehende schwerbehinderte Menschen.

Die Förderleistungen werden auf der Basis von Eingliederungszuschüssen zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt gemäß Paragrafen 88- 90 Sozialgesetzbuch Drittes Buch erbracht.
Gemäß Paragrafen 88 fortfolgende Sozialgesetzbuch Drittes Buch kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen für schwerbehinderte Menschen im Sinne des Paragrafen 104 Absatz 1 Nr. 3 a-d Sozialgesetzbuch Neuntes Buch, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, eine Förderung gemäß Paragraf 90 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch von maximal 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgeltes mit einer Förderdauer von bis zu 60 Monaten erfolgen. Die Förderdauer für die in der Vereinbarung genannten Zielgruppen beträgt mindestens 36 Monate.
Der Eingliederungszuschuss ist gemäß Paragraf 90 Absatz 4 Satz 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch nach Ablauf von 24 Monaten um 10 Prozent jährlich zu vermindern.
Ausschließlich unter der Voraussetzung, dass durch die Agenturen für Arbeit/Träger der Grundsicherung bei der Gewährung der vorgenannten Förderleistungen der Förderzeitraum von 36 Monaten erreicht wird, werden für die Personen der Zielgruppe die Förderleistungen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe pro Jahr um 20 von Hundert des nach Paragraf 91 Sozialgesetzbuch Drittes Buch zu berücksichtigenden Arbeitsentgeltes aufgestockt.
Für Absolventen von Förderschulen und inklusiv beschulte Absolventen mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie für Beschäftigte aus Werkstätten für behinderte Menschen kann im 4. und 5. Jahr eine Förderung in Höhe von 50 von Hundert des nach Paragraf 91 Sozialgesetzbuch Drittes Buch zu berücksichtigenden Arbeitsentgeltes allein aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gewährt werden.
Förderanträge nehmen die Träger der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch und Sozialgesetzbuch Drittes Buch (Agenturen für Arbeit beziehungsweise Jobcenter und Jobcenter der zugelassenen kommunalen Träger) entgegen, die auch über die Förderhöhe entscheiden.

Projektbeschreibung von Projektverantwortlichen übernommen.

Beginn:

01.04.2013


Abschluss:

31.12.2015


ICF-Bezug des Projekts:

  • Das Projekt hat keinen ausdrücklichen ICF-Bezug.

Projektleitung:

  • Bruère, Kerstin

Institutionen:

Ministerium für Arbeit und Soziales Sachsen-Anhalt
Turmschanzenstr. 25
39114 Magdeburg
Ansprechperson: Frau Kerstin Bruère
Ref. 31
Telefon: 03915676955 E-Mail: kerstin.bruere@ms.sachsen-anhalt.de
Homepage: https://ms.sachsen-anhalt.de/aktuelles/

Landesverwaltungsamt, Integrationsamt Sachsen-Anhalt
Ernst-Kamieth-Str. 2
06112 Halle
Telefon: 0345-5140 E-Mail: Poststelle@lvwa.sachsen-anhalt.de
Homepage: http://www.landesverwaltungsamt.sachsen-anhalt.de

Agenturen für Arbeit/ Jobcenter des Landes Sachsen-Anhalt

Referenznummer:

R/FO125613


Informationsstand: 10.02.2015